Allgemeine Information zu Anerkennungen

Hinweise und Informationen zu den Kriterien für die Anerkennung von Prüfungsleistungen finden Sie  in der Übersicht der Studienpräses.

European Credit Transfer System (ECTS)

Grundsätzlich streben BA- und MA-Studienprogramme eine erhöhte Mobilität von Studierenden an. Zur Vergleichbarkeit des Arbeitspensums ("Workload"), das Studierende bewältigen müssen, um eine bestimmte Lehrveranstaltung zu absolvieren, wurde daher das "European Credit Transfer System" (ECTS) eingeführt, das die Mitnahme von Studienleistungen von einer Universität zu einer anderen erleichtert. Damit wird das Ausmaß von Studienleistungen europaweit definiert.

Bei Anerkennungen ist neben den ECTS-Punkten vor allem die inhaltliche Gleichwertigkeit von Studienleistungen den Studienplanpunkten aus den Studienplänen der Bildungswissenschaft zu prüfen.

Was kann anerkannt werden?

Leistungen aus postsekundären Bildungseinrichtungen

  • Inhaltlich weitgehend übereinstimmend
  • npi-LVs können nur für npi-LVs herangezogen werden (wegen didaktischer Methode, Herangehensweise an die Inhalte)
  • pi-LVs können sowohl für pi-LVs auch für die Anerkennung von npi-LVs herangezogen werden
  • Workload (ECTS/SWS) muss gedeckt sein
  • Für AE nur formale Übereinstimmung erforderlich (max. 15 ECTS)

 

Leistungen aus schulischer Vorbildung (AHS/BHS)

  • Nur bei inhaltlicher Übereinstimmung möglich (siehe unten)
  • Keine Anerkennung als AE möglich

 

Erweiterungscurricula

  • Ein komplettes EC kann nur anerkannt werden, wenn alle Lehrveranstaltungen des EC’s durch die neuen Leistungen inhaltlich und im ECTS-Ausmaß abgedeckt sind.
  • Für einzelne Lehrveranstaltungen gilt: inhaltliche und formale Voraussetzungen müssen erfüllt sein

 

Validierung

  • Wenn einer Validierung (eigene Antragsstellung) zugestimmt wurde, kann ein Antrag auf Anerkennung gestellt werden. 

 

Spezialfall: Ausgelaufene Curricula (bspw. Diplomstudium Pädagogik)

  • Es sind nur Anerkennungen von Einzelleistungen möglich (keine „Paketlösungen"). Hierfür gelten die oben genannten inhaltlichen und formalenVoraussetzungen für Anerkennungen

Hinweis zur Anerkennung von Schulleistungen

  • Die Anerkennung von Leistungen aus sekundären Bildungseinrichtungen (AHS, BHS) als Alternative Erweiterung (AE) ist nicht zulässig. Als AE können ausschließlich Leistungen aus postsekundären Bildungseinrichtungen anerkannt werden.
  • Anerkennung von Schulleistungen sind im Bachelorstudium bezogen auf konkrete curricular verankerte Lehrveranstaltungen grundsätzlich nur dann möglich, wenn keine wesentlichen Unterschiede hinsichtlich der erworbenen Kompetenzen (Lernergebnisse) bestehen (§ 78, Abs. 1, UG). Dies gilt ausschließlich für Leistungen, sie an einer berufsbildenden höheren Schule (BHS) in den für die künftige Berufstätigkeit erforderlichen berufsqualifizierenden Fächern (§ 78, Abs. 2, lit b, UG) positiv absolviert wurden.
  • Anerkennungen aus allgemeinbildenden höheren Schulen (AHS) sind im Bachelorstudium Bildungswissenschaft nicht möglich.

Anerkennungsverordnung - Bachelorstudium Bildungswissenschaft (Version 2018)

Verordnung über die Anerkennung von Leistungen des Bachelorstudiums Bildungswissenschaft (Version 2011) (A 033 645) für das Bachelorstudium Bildungswissenschaft (Version 2018) (A 033 645) - Wiederverlautbarung - Nr. 225 am 27.07.2018
mtbl.univie.ac.at/storage/media/mtbl02/2017_2018/2017_2018_225.pdf

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